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   BFH, 18.07.1974 - IV B 34/74   

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https://dejure.org/1974,1155
BFH, 18.07.1974 - IV B 34/74 (https://dejure.org/1974,1155)
BFH, Entscheidung vom 18.07.1974 - IV B 34/74 (https://dejure.org/1974,1155)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 1974 - IV B 34/74 (https://dejure.org/1974,1155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    KG - Familiengesellschaft - Einräumung einer Unterbeteiligung - Kommanditanteil - Typische Unterbeteiligung - Unentgeltliche Rückübertragung - Einkunftsquelle - Gewinngutschrift - Sonderbetriebsausgaben - Nichtabzugsfähige Zuwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schenkweise eingeräumte typische Unterbeteiligung am Kommanditanteil der Mutter bei vorbehaltenem Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 226
  • DB 1974, 2232
  • BStBl II 1974, 740
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66

    Unterbeteiligung an OHG-Anteil

    Auszug aus BFH, 18.07.1974 - IV B 34/74
    Ein derartiges Rechtsverhältnis ist zwar zivilrechtlich nach herrschender Lehre keine stille Gesellschaft i. S. des § 335 HGB, sondern eine BGB-Innengesellschaft, auf die die Vorschriften der §§ 335 f. HGB allenfalls teilweise sinngemäß oder insoweit anzuwenden sind, als dies vertraglich vereinbart ist (vgl. BGHZ 50, 316 ff.; ferner z. B. Westermann, in Handbuch der Personengesellschaften Teil I, Rdnr. 949 mit Nachweisen; Schilling, in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 161 Anm. 30).
  • BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79

    Vermächtnisnehmer - Unterbeteiligung - Kommanditanteil - Erbauseinandersetzung

    Ohne eine gebotene notarielle Beurkundung ist einkommensteuerrechtlich keine Einkunftsquelle übertragen; dem Bedachten können in diesem Falle auch keine Gewinnanteile als eigene Einkünfte zugerechnet werden, weil es ebenso wie bei einem vertraglich vorbehaltenen Recht zum jederzeitigen Widerruf der Schenkung (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1974 IV B 34/74, BFHE 113, 226, BStBl II 1974, 740) an einer definitiven, grundsätzlich unentziehbaren Teilhabe am Vermögen fehlt (BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141, 143).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 58/12

    Steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten

    Darüber hinaus hat der BFH mehrfach entschieden, dass bei schenkweiser Vermögensübertragung unter dem Vorbehalt, jederzeit oder nach einer bestimmten Frist eine unentgeltliche Rückübertragung des Vermögens verlangen zu können, keine Einkunftsquelle übertragen worden sei (BFH, Urteil vom 18. Juli 1974IV B 34/74, BStBl. II 1974, 740; BFH, Urteil vom 16. Mai 1989VIII R 196/84, BStBl. II 1989, 877; BFH, Beschluss vom 30. Mai 2006 IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828).
  • BFH, 19.09.1974 - IV R 95/73

    Gesellschaftsvertrag - Familie - Einkommensbesteuerung - Ernsthafter Wille - Form

    Muß man aber davon ausgehen, daß angesichts der höchstrichterlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung der Schenker einer stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung dann, wenn die Schenkung nicht notariell beurkundet ist, zivilrechtlich in der Lage ist, bei der Auflösung der Gesellschaft darüber zu befinden, ob er dem Bedachten den Kapitalbetrag, der bei rechtswirksamer Zuwendung der Beteiligung als Einlage des Bedachten gilt, zukommen lassen will, so ergibt sich als steuerrechtliche Folgerung, daß mit einer lediglich privatschriftlichen Einräumung einer stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung dem Bedachten noch keine eigene Einkunftsquelle übertragen ist und dem Bedachten daher auch keine Gewinnanteile als eigene Einkünfte zugerechnet werden können, weil es ebenso wie z. B. bei einem vertraglich vorbehaltenen Recht zum jederzeitigen Widerruf der Schenkung (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 18. Juli 1974 IV B 34/74, BFHE 113, 226, BStBl II 1974, 740) an einer definitiven, grundsätzlich unentziehbaren Teilhabe am Vermögen, das der Ausübung des Handelsgewerbes bzw. der Teilnahme an der Hauptgesellschaft dient, fehlt und allein eine solche Teilhabe das sachliche Substrat einer eigenen Einkunftsquelle sein kann.
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